Es fragt sich somit lediglich, ob vorliegend Zinsen oder Annuitäten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 SchKG in der Betreibung stehen. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen einem vollstreckungsrechtlichen, engeren Begriff der Annuität und einem zivilrechtlichen, weiteren unterschieden. Im ersteren Fall werden darunter nicht irgendwelche periodisch zu leistende Kapitalraten verstanden, sondern nur solche, die in Form eines Zinszu­ schlages zu entrichten sind, die also mit dem Zins zu einer einheitli­ chen, meist gleichbleibenden Summe zusammengefasst sind (BGE 63 III 127). Demgegenüber versteht man unter dem aus Art.