Gemäss Art. 41 Abs. 1 SchKG wird die Betreibung für pfandversicherte Forderungen grundsätzlich, auch gegen die der Konkursbetreibung unterstehenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes fortgesetzt (sog." beneficium excussionis realis"). Hat der Gläubiger auf sein Pfandrecht verzichtet, ist der Schuldner nicht mehr berechtigt, sich gegen eine eingeleitete Betreibung auf Pfändung zur Wehr zu setzen (C. Jaeger, Komm. N. 2 zu Art. 41 SchKG; BGE 59 III 16, 93 II 15 mit 93