Aus den Ausführungen der Beschwerde ergeben sich keine substantiierten Hinweise auf Rechtsmissbrauch seitens des betreibenden Gläubigers. Die Tatsache, dass dieser Jahre nach der Betreibung seine Zustim­ mung zum Löschungsgesuch von der Zahlung von Fr. 100.-- abhängig machte, beweist noch keinen Rechtsmissbrauch, auch wenn ein sol­ ches Vorgehen nicht allgemeinem Geschäftsgebaren entspricht. Die­ ses spätere Verhalten lässt nicht ohne weiteres auf Rechtsmissbrauch zur Zeit der Betreibungseinleitung schliessen. Die Voraussetzungen zur Löschung der fraglichen Betreibung sind demgemäss nicht nachgewiesen.