92 C. Gerichtsentscheide 3250. 3251 gen, dass sich Rechtsmissbrauch aus den Umständen klar und ein­ deutig ergeben muss und nicht leichthin angenommen werden darf. Ein solcher klarer Fall liegt hier nicht vor. Die Rekurrentin führt sel­ ber aus, dass man sich in rechtlichen Auseinandersetzungen befunden habe. Es ist deshalb nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass eine Partei gegenüber der andern Ansprüche zu haben glaubte. Aus den Ausführungen der Beschwerde ergeben sich keine substantiierten Hinweise auf Rechtsmissbrauch seitens des betreibenden Gläubigers.