Es wäre im Ergebnis stossend, wenn die zur Erleichterung der finanziellen Lasten des invalid gewordenen O ausgerichtete Rente diesen nicht von einem Teil der Schuldpflicht befreien würde. Der Standpunkt von O, wonach seine Schuldpflicht im Umfange der Zahlungen der IV ge­ tilgt worden ist, ist daher zutreffend, was zur Abweisung des Rechts­ öffnungsgesuches führt. OGP 17.07.1994 3250 Betreibungsregister. Erweist sich eine Betreibung nicht als rechts­ missbräuchlich, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Löschung des Eintrages (Art. 8 SchKG, Art. 2 ZGB).