Damit der Zweck der Erleichte­ rung der Unterhaltspflicht im vorliegenden Fall erreicht wird, muss 0 im Umfange der von der IV ausgerichteten Zusatzrente von seiner Alimentenschuldpflicht befreit werden. Sonst hätte die Auszahlung dieser Zusatzrente ausschliesslich die Bereicherung von W zur Folge. Es wäre im Ergebnis stossend, wenn die zur Erleichterung der finanziellen Lasten des invalid gewordenen O ausgerichtete Rente diesen nicht von einem Teil der Schuldpflicht befreien würde.