C. Gerichtsentscheide 3249, 3250 berin der elterlichen Gewalt ausbezahlt wird (BGE 114 II 124 E.2.b). Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit der Anspruchsbe­ rechtigung aus, dass die Ausrichtung dieser Zusatzrente, unabhängig vom Auszahlungsmodus, der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Alimentenschuldners diene und nicht der Berei­ cherung des Unterhaltsempfängers. Damit der Zweck der Erleichte­ rung der Unterhaltspflicht im vorliegenden Fall erreicht wird, muss 0 im Umfange der von der IV ausgerichteten Zusatzrente von seiner Alimentenschuldpflicht befreit werden.