C. Gerichtsentscheide 3249, 3250 berin der elterlichen Gewalt ausbezahlt wird (BGE 114 II 124 E.2.b). Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit der Anspruchsbe­ rechtigung aus, dass die Ausrichtung dieser Zusatzrente, unabhängig vom Auszahlungsmodus, der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Alimentenschuldners diene und nicht der Berei­ cherung des Unterhaltsempfängers. Damit der Zweck der Erleichte­ rung der Unterhaltspflicht im vorliegenden Fall erreicht wird, muss 0 im Umfange der von der IV ausgerichteten Zusatzrente von seiner Ali- mentenschuldpflicht befreit werden. Sonst hätte die Auszahlung dieser Zusatzrente ausschliesslich die Bereicherung von W zur Folge. Es wäre im Ergebnis stossend, wenn die zur Erleichterung der finanziellen Lasten des invalid gewordenen O ausgerichtete Rente diesen nicht von einem Teil der Schuldpflicht befreien würde. Der Standpunkt von O, wonach seine Schuldpflicht im Umfange der Zahlungen der IV ge­ tilgt worden ist, ist daher zutreffend, was zur Abweisung des Rechts­ öffnungsgesuches führt. OGP 17.07.1994 3250 Betreibungsregister. Erweist sich eine Betreibung nicht als rechts­ missbräuchlich, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Löschung des Eintrages (Art. 8 SchKG, Art. 2 ZGB). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 ZGB ist auch im Betreibungsverfahren zu beachten; offensichtlich rechtsmissbräuchli­ che Betreibungshandlungen sind nichtig (BGE 105 III 83, 107 III 38, 108 III 120,110 III 38, 113 III 3, 115 III 21). Im letztgenannten Entscheid warf das Bundesgericht einem Gläubiger Rechtsmissbrauch vor, der vier auf die gleiche Forderung sich beziehende Betreibungen einge­ leitet hatte, ohne hernach Rechtsöffnung zu verlangen oder zu versu­ chen, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Als rechts­ missbräuchlich erscheinen des weiteren wiederholte Betreibungen zum Zwecke der Kreditschädigung (BGE 113 III 4). Die Beispiele zei­ 92 C. Gerichtsentscheide 3250. 3251 gen, dass sich Rechtsmissbrauch aus den Umständen klar und ein­ deutig ergeben muss und nicht leichthin angenommen werden darf. Ein solcher klarer Fall liegt hier nicht vor. Die Rekurrentin führt sel­ ber aus, dass man sich in rechtlichen Auseinandersetzungen befunden habe. Es ist deshalb nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass eine Partei gegenüber der andern Ansprüche zu haben glaubte. Aus den Ausführungen der Beschwerde ergeben sich keine substantiierten Hinweise auf Rechtsmissbrauch seitens des betreibenden Gläubigers. Die Tatsache, dass dieser Jahre nach der Betreibung seine Zustim­ mung zum Löschungsgesuch von der Zahlung von Fr. 100.-- abhängig machte, beweist noch keinen Rechtsmissbrauch, auch wenn ein sol­ ches Vorgehen nicht allgemeinem Geschäftsgebaren entspricht. Die­ ses spätere Verhalten lässt nicht ohne weiteres auf Rechtsmissbrauch zur Zeit der Betreibungseinleitung schliessen. Die Voraussetzungen zur Löschung der fraglichen Betreibung sind demgemäss nicht nachgewiesen. Dem Gesuch kann deshalb keine Folge geben werden. ABSchKG 15.03.1994 (Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 19.04.1994 einen dagegen ge­ richteten Rekurs abgewiesen.) 3251 Betreibung. Zulässigkeit der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs bei pfandgesicherten Forderungen für Zinsen und Annuitäten (Art. 41 SchKG). ' Gemäss Art. 41 Abs. 1 SchKG wird die Betreibung für pfandversicherte Forderungen grundsätzlich, auch gegen die der Konkursbetreibung unterstehenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes fortgesetzt (sog." beneficium excussionis realis"). Hat der Gläubiger auf sein Pfandrecht verzichtet, ist der Schuldner nicht mehr berechtigt, sich gegen eine eingeleitete Betreibung auf Pfändung zur Wehr zu setzen (C. Jaeger, Komm. N. 2 zu Art. 41 SchKG; BGE 59 III 16, 93 II 15 mit 93