Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 ZGB ist auch im Betreibungsverfahren zu beachten; offensichtlich rechtsmissbräuchli­ che Betreibungshandlungen sind nichtig (BGE 105 III 83, 107 III 38, 108 III 120,110 III 38, 113 III 3, 115 III 21). Im letztgenannten Entscheid warf das Bundesgericht einem Gläubiger Rechtsmissbrauch vor, der vier auf die gleiche Forderung sich beziehende Betreibungen einge­ leitet hatte, ohne hernach Rechtsöffnung zu verlangen oder zu versu­ chen, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Als rechts­ missbräuchlich erscheinen des weiteren wiederholte Betreibungen zum Zwecke der Kreditschädigung (BGE 113 III 4). Die Beispiele zei­ 92