Sonst hätte die Auszahlung dieser Zusatzrente ausschliesslich die Bereicherung von W zur Folge. Es wäre im Ergebnis stossend, wenn die zur Erleichterung der finanziellen Lasten des invalid gewordenen O ausgerichtete Rente diesen nicht von einem Teil der Schuldpflicht befreien würde. Der Standpunkt von O, wonach seine Schuldpflicht im Umfange der Zahlungen der IV ge­ tilgt worden ist, ist daher zutreffend, was zur Abweisung des Rechts­ öffnungsgesuches führt. OGP 17.07.1994 3250