O hat Rechtsvorschlag erhoben. Aus den Erwägungen: Die Parteien sind sich einig, dass das Scheidungsurteil einen definiti­ ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG für die seit Juli 1992 nicht mehr überwiesenen Unterhaltsbeiträge darstellt. Gestützt auf Art. 81 Abs. 1 SchKG wendet O jedoch ein, die betriebene Forde­ rung sei durch die direkte Auszahlung der IV-Klnderrente an W getilgt worden. Anspruchsberechtigt für eine Kinderrente nach Art. 35 IVG ist dieje­ nige Person, der eine Invalidenrente zusteht, im vorliegenden Fall also O. Daran ändert nichts, dass diese Rente von der IV direkt an die Inha­