O und W sind geschieden. Gemäss Scheidungsurteil ist O verpflichtet, W für die gemeinsame Tochter C einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- pro Monat zu bezahlen. Seit Juli 1992 erhielt O von der IV eine Kinder­ rente im Sinne von Art. 35 IVG, welche direkt an W, als Inhaberin der elterlichen Gewalt über die Tochter, überwiesen wurde. Seit die IV eine Kinderrente an W ausbezahlt, hat 0 seine Unterhaltsleistungen im Umfange der IV-Klnderrente gekürzt. Für diese Abzüge wurde O von W betrieben. O hat Rechtsvorschlag erhoben.