C. Gerichtsentscheide 3248, 3249 haften, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht {Handschin, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel 1994, N. 4 zu Art. 537 OR) und die Parteien über die Rückzah­ lung von Auslagenersatz nichts vereinbart haben, wird der Regressan­ spruch von Gesellschafter A auf Ersatz der vorausbezahlten Hypothe­ karzinsen frühestens Im Zeitpunkt der Liquidation des Gesellschafts­ vermögens fällig. Voraussetzung für die Gewährung der provisori­ schen (und definitiven) Rechtsöffnung ist aber die Fälligkeit der betrie­ benen Forderung (Panchaud/Caprez 1980, § 14 S. 26).