C. Gerichtsentscheide 3248, 3249 haften, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht {Handschin, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel 1994, N. 4 zu Art. 537 OR) und die Parteien über die Rückzah­ lung von Auslagenersatz nichts vereinbart haben, wird der Regressan­ spruch von Gesellschafter A auf Ersatz der vorausbezahlten Hypothe­ karzinsen frühestens Im Zeitpunkt der Liquidation des Gesellschafts­ vermögens fällig. Voraussetzung für die Gewährung der provisori­ schen (und definitiven) Rechtsöffnung ist aber die Fälligkeit der betrie­ benen Forderung (Panchaud/Caprez 1980, § 14 S. 26). Das Re öffnungsgesuch wird daher abgewiesen. OGP 14.10.1994 3249 Rechtsöffnung. Tilgung von Unterhaltsforderungen durch eine Kinder­ rente (Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 35 IVG). O und W sind geschieden. Gemäss Scheidungsurteil ist O verpflichtet, W für die gemeinsame Tochter C einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- pro Monat zu bezahlen. Seit Juli 1992 erhielt O von der IV eine Kinder­ rente im Sinne von Art. 35 IVG, welche direkt an W, als Inhaberin der elterlichen Gewalt über die Tochter, überwiesen wurde. Seit die IV eine Kinderrente an W ausbezahlt, hat 0 seine Unterhaltsleistungen im Umfange der IV-Klnderrente gekürzt. Für diese Abzüge wurde O von W betrieben. O hat Rechtsvorschlag erhoben. Aus den Erwägungen: Die Parteien sind sich einig, dass das Scheidungsurteil einen definiti­ ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG für die seit Juli 1992 nicht mehr überwiesenen Unterhaltsbeiträge darstellt. Gestützt auf Art. 81 Abs. 1 SchKG wendet O jedoch ein, die betriebene Forde­ rung sei durch die direkte Auszahlung der IV-Klnderrente an W getilgt worden. Anspruchsberechtigt für eine Kinderrente nach Art. 35 IVG ist dieje­ nige Person, der eine Invalidenrente zusteht, im vorliegenden Fall also O. Daran ändert nichts, dass diese Rente von der IV direkt an die Inha­ 91 C. Gerichtsentscheide 3249, 3250 berin der elterlichen Gewalt ausbezahlt wird (BGE 114 II 124 E.2.b). Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit der Anspruchsbe­ rechtigung aus, dass die Ausrichtung dieser Zusatzrente, unabhängig vom Auszahlungsmodus, der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Alimentenschuldners diene und nicht der Berei­ cherung des Unterhaltsempfängers. Damit der Zweck der Erleichte­ rung der Unterhaltspflicht im vorliegenden Fall erreicht wird, muss 0 im Umfange der von der IV ausgerichteten Zusatzrente von seiner Ali- mentenschuldpflicht befreit werden. Sonst hätte die Auszahlung dieser Zusatzrente ausschliesslich die Bereicherung von W zur Folge. Es wäre im Ergebnis stossend, wenn die zur Erleichterung der finanziellen Lasten des invalid gewordenen O ausgerichtete Rente diesen nicht von einem Teil der Schuldpflicht befreien würde. Der Standpunkt von O, wonach seine Schuldpflicht im Umfange der Zahlungen der IV ge­ tilgt worden ist, ist daher zutreffend, was zur Abweisung des Rechts­ öffnungsgesuches führt. OGP 17.07.1994 3250 Betreibungsregister. Erweist sich eine Betreibung nicht als rechts­ missbräuchlich, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Löschung des Eintrages (Art. 8 SchKG, Art. 2 ZGB). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 ZGB ist auch im Betreibungsverfahren zu beachten; offensichtlich rechtsmissbräuchli­ che Betreibungshandlungen sind nichtig (BGE 105 III 83, 107 III 38, 108 III 120,110 III 38, 113 III 3, 115 III 21). Im letztgenannten Entscheid warf das Bundesgericht einem Gläubiger Rechtsmissbrauch vor, der vier auf die gleiche Forderung sich beziehende Betreibungen einge­ leitet hatte, ohne hernach Rechtsöffnung zu verlangen oder zu versu­ chen, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Als rechts­ missbräuchlich erscheinen des weiteren wiederholte Betreibungen zum Zwecke der Kreditschädigung (BGE 113 III 4). Die Beispiele zei­ 92