Das Bundesgerlcht hat die Frage der Fälligkeit im Entscheid BGE 116 II 316 offengelassen. Weil die Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft primär eine Forderung gegen das Ge­ sellschaftsvermögen begründen und die Gesellschafter persönlich erst 90 C. Gerichtsentscheide 3248, 3249