Gesell­ schafter A stützt seine Gläubigerrechte auf Subrogation Im Sinne von Art. 537 OR, wonach für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Ge­ sellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder ein­ geht, ihm die übrigen Gesellschafter haftbar sind. Gesellschafter A hat sämtliche Hypothekarzinsen beglichen, womit er Regressansprüche gegen die Mitgesellschafter hat. Der Gesetzesbestimmung in Art. 537 OR kann allerdings nicht entnommen werden, wann diese Regressan­ sprüche fällig werden. Das Bundesgerlcht hat die Frage der Fälligkeit im Entscheid BGE 116 II 316 offengelassen.