A, B und C bilden eine einfache Gesellschaft und sind Gesamteigen­ tümer des Grundstückes Parz. Nr. 1000 in R. Das Grundstück ist zu Gunsten der Bank X verpfändet. Diese hat den Gesellschaftern ein Hypothekardarlehen unter solidarischer Haftbarkeit gewährt. A hat seit 1990 die Hypothekarzinsen allein bezahlt. Im November 1993 hat A den B für einen Drittel der bezahlten Zinsen betrieben. B hat Rechts­ vorschlag erhoben. Aus den Erwägungen: Nach Art. 82 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöff­ nung, wenn die betriebene Forderung auf einer durch Unterschrift be­ kräftigten Schuldanerkennung beruht.