C. Gerichtsentscheide 3248 3.2. Schuldbetreibung und Konkurs 3248 Provisorische Rechtsöffnung. Einfache Gesellschaft. Ersatzan­ sprüche des Gesellschafters werden frühestens Im Zeitpunkt der Li­ quidation des Gesellschaftsvermögens fällig (Art. 82 SchKG, Art. 537 OR). A, B und C bilden eine einfache Gesellschaft und sind Gesamteigen­ tümer des Grundstückes Parz. Nr. 1000 in R. Das Grundstück ist zu Gunsten der Bank X verpfändet. Diese hat den Gesellschaftern ein Hypothekardarlehen unter solidarischer Haftbarkeit gewährt. A hat seit 1990 die Hypothekarzinsen allein bezahlt. Im November 1993 hat A den B für einen Drittel der bezahlten Zinsen betrieben. B hat Rechts­ vorschlag erhoben. Aus den Erwägungen: Nach Art. 82 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöff­ nung, wenn die betriebene Forderung auf einer durch Unterschrift be­ kräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Darlehensvertrag für die Hypothekarschuld und die Zinsen stellt einen provisorischen Rechts­ öffnungstitel der Bank X gegenüber den Solidarschuldnern A, B und C dar. Damit die Gläubigerrechte der Bank X auf den Gesellschafter A übergehen, bedarf es einer Zession oder einer Subrogation. Gesell­ schafter A stützt seine Gläubigerrechte auf Subrogation Im Sinne von Art. 537 OR, wonach für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Ge­ sellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder ein­ geht, ihm die übrigen Gesellschafter haftbar sind. Gesellschafter A hat sämtliche Hypothekarzinsen beglichen, womit er Regressansprüche gegen die Mitgesellschafter hat. Der Gesetzesbestimmung in Art. 537 OR kann allerdings nicht entnommen werden, wann diese Regressan­ sprüche fällig werden. Das Bundesgerlcht hat die Frage der Fälligkeit im Entscheid BGE 116 II 316 offengelassen. Weil die Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft primär eine Forderung gegen das Ge­ sellschaftsvermögen begründen und die Gesellschafter persönlich erst 90 C. Gerichtsentscheide 3248, 3249 haften, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht {Handschin, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel 1994, N. 4 zu Art. 537 OR) und die Parteien über die Rückzah­ lung von Auslagenersatz nichts vereinbart haben, wird der Regressan­ spruch von Gesellschafter A auf Ersatz der vorausbezahlten Hypothe­ karzinsen frühestens Im Zeitpunkt der Liquidation des Gesellschafts­ vermögens fällig. Voraussetzung für die Gewährung der provisori­ schen (und definitiven) Rechtsöffnung ist aber die Fälligkeit der betrie­ benen Forderung (Panchaud/Caprez 1980, § 14 S. 26). Das Re öffnungsgesuch wird daher abgewiesen. OGP 14.10.1994 3249 Rechtsöffnung. Tilgung von Unterhaltsforderungen durch eine Kinder­ rente (Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 35 IVG). O und W sind geschieden. Gemäss Scheidungsurteil ist O verpflichtet, W für die gemeinsame Tochter C einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- pro Monat zu bezahlen. Seit Juli 1992 erhielt O von der IV eine Kinder­ rente im Sinne von Art. 35 IVG, welche direkt an W, als Inhaberin der elterlichen Gewalt über die Tochter, überwiesen wurde. Seit die IV eine Kinderrente an W ausbezahlt, hat 0 seine Unterhaltsleistungen im Umfange der IV-Klnderrente gekürzt. Für diese Abzüge wurde O von W betrieben. O hat Rechtsvorschlag erhoben. Aus den Erwägungen: Die Parteien sind sich einig, dass das Scheidungsurteil einen definiti­ ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG für die seit Juli 1992 nicht mehr überwiesenen Unterhaltsbeiträge darstellt. Gestützt auf Art. 81 Abs. 1 SchKG wendet O jedoch ein, die betriebene Forde­ rung sei durch die direkte Auszahlung der IV-Klnderrente an W getilgt worden. Anspruchsberechtigt für eine Kinderrente nach Art. 35 IVG ist dieje­ nige Person, der eine Invalidenrente zusteht, im vorliegenden Fall also O. Daran ändert nichts, dass diese Rente von der IV direkt an die Inha­ 91