Über eine anerkannte Forderung braucht nicht mehr prozessiert zu werden, weil kein Prozessgegenstand mehr besteht, und es bedarf lediglich noch einer förmlichen Erledigung durch einen Abschrei­ bungsbeschluss. Die Vorinstanz handelte deshalb willkürlich, wenn sie annahm, die Beschwerdeführerin habe den Stand des Prozesses, mithin das Urteil vom 15. Juni 1992, anerkannt. JuaK 27.10.1994 89