Wird der gemäss Art. 207 SchKG sistierte Prozess alsdann weder von der Konkursmasse noch von einzelnen Gläubigern weitergeführt, so gilt die Forderung als anerkannt (Art. 63 Abs. 2 KVO) und ihre Kolloka­ tion kann nicht mehr angefochten werden. Das ist hier geschehen, und für die Beschwerdeführerin als Gläubigerin resultierte ein Verlust zu 100%. Über eine anerkannte Forderung braucht nicht mehr prozessiert zu werden, weil kein Prozessgegenstand mehr besteht, und es bedarf lediglich noch einer förmlichen Erledigung durch einen Abschrei­ bungsbeschluss.