pellation angemeldet hat und erklärtermassen daran festhalten will, stellt es eine Rechtsverweigerung dar, wenn das Kantonsgericht das Urteil als rechtskräftig erklärt und annimmt, die Appellation gelte als zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch darauf, dass die Appellationsinstanz über ihre Appellation entscheidet. 2. Der Beschwerdeführerin ist aber auch insofern Recht zu geben, als sie eine willkürliche Anwendung von Art. 63 KVO rügt. Nach Art. 63 Abs. 1 KVO sind Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung be­ reits Gegenstand eines Prozesses bilden, zunächst ohne Verfügung des Konkursamtes pro memoria in den Kollokationsplan aufzunehmen. Wird der gemäss Art.