Weder die Konkursmasse noch einzelne Gläubiger zeigten sich an der Fortfüh­ rung des Prozesses interessiert. In der Folge wurden die Forderung der Widerklägerin sowie deren Anwaltskosten kolloziert und schliess­ lich am 3. März 1994 über die vollen Beträge Verlustscheine ausge­ stellt. Mit Verfügung vom 31. August 1994 erklärte der Kantonsge­ richtspräsident das Urteil des Kantonsgerichtes vom 15. Juni 1992 für rechtskräftig. Die Justizaufsichtskommission hat eine hiegegen erho­ bene Beschwerde der Widerklägerin geschützt. Aus den Erwägungen: 1. Die Appellation ist ein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt (M. Ehren­ zeller, Komm. S. 281, Vorbem. N. 2 zu Art. 263 ff. ZPO). Dies bedeutet,