- Ist die Appellation angemeldet, so ist es nicht Sache der ersten In­ stanz, ihr Urteil als rechtskräftig zu erklären (Art. 270 ZPO). - Vorgehen bei Konkurs einer Partei nach Anmeldung des Rechts­ mittels (Art. 207 SchKG, Art. 63 KVO). Im Prozess der X. AG gegen die Z. AG hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 15. Juni 1992 die Klage der X. AG teilweise gut und wies die Widerklage der Z. AG ab. Beide Parteien meldeten hierauf fristgemäss die Appellation an. Daraufhin wurde über die Klägerin der Konkurs eröffnet und der Prozess sistiert (Art. 207 SchKG). Weder die Konkursmasse noch einzelne Gläubiger zeigten sich an der Fortfüh­ rung des Prozesses interessiert.