C. Gerichtsentscheide 3247 3. Verfahren 3.1. Zivilprozess 3247 Appellation. - Ist die Appellation angemeldet, so ist es nicht Sache der ersten In­ stanz, ihr Urteil als rechtskräftig zu erklären (Art. 270 ZPO). - Vorgehen bei Konkurs einer Partei nach Anmeldung des Rechts­ mittels (Art. 207 SchKG, Art. 63 KVO). Im Prozess der X. AG gegen die Z. AG hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 15. Juni 1992 die Klage der X. AG teilweise gut und wies die Widerklage der Z. AG ab. Beide Parteien meldeten hierauf frist- gemäss die Appellation an. Daraufhin wurde über die Klägerin der Konkurs eröffnet und der Prozess sistiert (Art. 207 SchKG). Weder die Konkursmasse noch einzelne Gläubiger zeigten sich an der Fortfüh­ rung des Prozesses interessiert. In der Folge wurden die Forderung der Widerklägerin sowie deren Anwaltskosten kolloziert und schliess­ lich am 3. März 1994 über die vollen Beträge Verlustscheine ausge­ stellt. Mit Verfügung vom 31. August 1994 erklärte der Kantonsge­ richtspräsident das Urteil des Kantonsgerichtes vom 15. Juni 1992 für rechtskräftig. Die Justizaufsichtskommission hat eine hiegegen erho­ bene Beschwerde der Widerklägerin geschützt. Aus den Erwägungen: 1. Die Appellation ist ein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt (M. Ehren­ zeller, Komm. S. 281, Vorbem. N. 2 zu Art. 263 ff. ZPO). Dies bedeutet, dass nach erfolgter Appellationsanmeldung nicht das Kantonsgericht, sondern das Obergericht die Rechtskraft eines Urteils zu bestätigen hat. Nachdem die Beschwerdeführerin Unbestrittenermassen die Ap- 88 C. Gerichtsentscheide 3247 pellation angemeldet hat und erklärtermassen daran festhalten will, stellt es eine Rechtsverweigerung dar, wenn das Kantonsgericht das Urteil als rechtskräftig erklärt und annimmt, die Appellation gelte als zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch darauf, dass die Appellationsinstanz über ihre Appellation entscheidet. 2. Der Beschwerdeführerin ist aber auch insofern Recht zu geben, als sie eine willkürliche Anwendung von Art. 63 KVO rügt. Nach Art. 63 Abs. 1 KVO sind Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung be­ reits Gegenstand eines Prozesses bilden, zunächst ohne Verfügung des Konkursamtes pro memoria in den Kollokationsplan aufzunehmen. Wird der gemäss Art. 207 SchKG sistierte Prozess alsdann weder von der Konkursmasse noch von einzelnen Gläubigern weitergeführt, so gilt die Forderung als anerkannt (Art. 63 Abs. 2 KVO) und ihre Kolloka­ tion kann nicht mehr angefochten werden. Das ist hier geschehen, und für die Beschwerdeführerin als Gläubigerin resultierte ein Verlust zu 100%. Über eine anerkannte Forderung braucht nicht mehr prozessiert zu werden, weil kein Prozessgegenstand mehr besteht, und es bedarf lediglich noch einer förmlichen Erledigung durch einen Abschrei­ bungsbeschluss. Die Vorinstanz handelte deshalb willkürlich, wenn sie annahm, die Beschwerdeführerin habe den Stand des Prozesses, mithin das Urteil vom 15. Juni 1992, anerkannt. JuaK 27.10.1994 89