sei. Für das Obergericht ergibt sich hieraus, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass eine Überprüfung nicht zu erfolgen hat. Der vor­ erwähnten Auffassung von Stratenwerth ist entgegenzuhalten, dass ein richterlicher Entscheid stets das Gesetz konkretisiert und dass ein in einem rechtmässigen Verfahren zustandegekommener Entscheid Ver­ bindlichkeit und rechtliche Durchsetzbarkeit beanspruchen kann. Die Strafdrohung von Art. 292 StGB ist aber nicht mehr und nicht weniger als der prozessuale Garant der rechtlichen Durchsetzbarkeit. OGer 21.9.1993