Überprüfung von offensichtlichem Rechts- und Ermessensmissbrauch zu beschränken, wenn der Adressat der Verfügung darauf verzichtet hat, diese der richterlichen Überprüfung zugänglich zu machen (BGE 98 IV 110 f., Erw. 3 c und d; BGE 104 IV 137). Diese für Verwaltungs­ verfügungen entwickelte Praxis entspricht der überwiegenden Lehr­ meinung (vgl. S. Trechsel Kurzkomm. N. 7 zu Art. 292 StGB mit zahl­ reichen Hinweisen). Bezüglich Verfügungen, die wie im vorliegenden Fall von einem Richter erlassen worden sind, hat das Bundesgericht im Entscheid 98 IV 111 Erw. 3 e) in einem obiter dictum festgehalten, dass in solchen Fällen die Notwendigkeit einer Überprüfung weniger evident