Nach dieser Auffassung genügt für die Annahme einer Straftat nicht schon die Widerhandlung gegen eine Verfügung, son­ dern allein der Verstoss gegen das Gesetz, auf das sich diese Verfü­ gung stützt. Der Richter dürfe Strafe nur verhängen, wenn er sich vom Vorhandensein aller Voraussetzungen des tatbestandlichen Unrechts, worunter auch die Rechtmässigkeit der Verfügung falle, überzeugt habe. Demgegenüber hat nach der neueren Praxis des Bundesgerichtes der Strafrichter eine Verfügung gar nicht zu überprüfen, wenn sie be­ reits durch ein Gericht überprüft worden ist, und er hat sich auf die 86 C. Gerichtsentscheide 3246