Er beruft sich vorab auf die Lehrmeinung von Stratenwerth, Schweizerisches Straf­ recht, Besonderer Teil II, 3. Aufl., Bern 1984, S. 290, N. 7, sowie auf ein in der publizierten Rechtsprechung, soweit ersichtlich singulär geblie­ benes, in Anlehnung an diese Auffassung ergangenes Urteil des luzernischen Obergerichtes, welches einen richterlichen Herausgabebefehl im Strafverfahren betreffend Art. 292 StGB überprüft hat (SJZ 79 [1983], 99). Nach dieser Auffassung genügt für die Annahme einer Straftat nicht schon die Widerhandlung gegen eine Verfügung, son­ dern allein der Verstoss gegen das Gesetz, auf das sich diese Verfü­ gung stützt.