C. Gerichtsentscheide 3246 2. Strafrecht 3246 Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung. Vorfrageweise Über­ prüfung der Rechtsmässigkeit der mit einer Strafdrohung versehenen Verfügung (Art. 292 StGB). Dem Angeklagten war mit Amtsbefehl des Kantonsgerichtspräsidenten unter Androhung von Art. 292 StGB verboten worden, sich in einer be­ stimmten Weise zu äussern. Da er sich nicht an diese Verfügung, de­ ren Rechtmässigkeit er bestreitet, gehalten hat, wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Ungehorsams angehoben. Dieses führte zu einer Verurteilung nach Art. 292 StGB. Aus den Erwägungen: Der Angeklagte bringt vor, dass der Strafrichter die Rechtmässigkeit des Amtsbefehls vorfrageweise zu überprüfen habe. Er beruft sich vorab auf die Lehrmeinung von Stratenwerth, Schweizerisches Straf­ recht, Besonderer Teil II, 3. Aufl., Bern 1984, S. 290, N. 7, sowie auf ein in der publizierten Rechtsprechung, soweit ersichtlich singulär geblie­ benes, in Anlehnung an diese Auffassung ergangenes Urteil des luzer- nischen Obergerichtes, welches einen richterlichen Herausgabebefehl im Strafverfahren betreffend Art. 292 StGB überprüft hat (SJZ 79 [1983], 99). Nach dieser Auffassung genügt für die Annahme einer Straftat nicht schon die Widerhandlung gegen eine Verfügung, son­ dern allein der Verstoss gegen das Gesetz, auf das sich diese Verfü­ gung stützt. Der Richter dürfe Strafe nur verhängen, wenn er sich vom Vorhandensein aller Voraussetzungen des tatbestandlichen Unrechts, worunter auch die Rechtmässigkeit der Verfügung falle, überzeugt habe. Demgegenüber hat nach der neueren Praxis des Bundesgerichtes der Strafrichter eine Verfügung gar nicht zu überprüfen, wenn sie be­ reits durch ein Gericht überprüft worden ist, und er hat sich auf die 86 C. Gerichtsentscheide 3246 Überprüfung von offensichtlichem Rechts- und Ermessensmissbrauch zu beschränken, wenn der Adressat der Verfügung darauf verzichtet hat, diese der richterlichen Überprüfung zugänglich zu machen (BGE 98 IV 110 f., Erw. 3 c und d; BGE 104 IV 137). Diese für Verwaltungs­ verfügungen entwickelte Praxis entspricht der überwiegenden Lehr­ meinung (vgl. S. Trechsel Kurzkomm. N. 7 zu Art. 292 StGB mit zahl­ reichen Hinweisen). Bezüglich Verfügungen, die wie im vorliegenden Fall von einem Richter erlassen worden sind, hat das Bundesgericht im Entscheid 98 IV 111 Erw. 3 e) in einem obiter dictum festgehalten, dass in solchen Fällen die Notwendigkeit einer Überprüfung weniger evident sei. Für das Obergericht ergibt sich hieraus, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass eine Überprüfung nicht zu erfolgen hat. Der vor­ erwähnten Auffassung von Stratenwerth ist entgegenzuhalten, dass ein richterlicher Entscheid stets das Gesetz konkretisiert und dass ein in einem rechtmässigen Verfahren zustandegekommener Entscheid Ver­ bindlichkeit und rechtliche Durchsetzbarkeit beanspruchen kann. Die Strafdrohung von Art. 292 StGB ist aber nicht mehr und nicht weniger als der prozessuale Garant der rechtlichen Durchsetzbarkeit. OGer 21.9.1993 (Eine hiegegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Bundesge­ richt am 25.1.1995 abgewiesen worden; die Frage der Überprüfung von Verfügungen des Zivilrechts wurde offengelassen.) 87