Die nächste Beanstandung der Be­ klagten, die als Mängelrüge in Betracht fällt, ist ein Schreiben an die Klägerin vom 08. Juli 1988, das sich auf einen Untersuchungsbericht vom 8. März 1988 bezieht. Diesbezüglich ist die Rügefrist ganz offen­ sichtlich nicht eingehalten. OGer 29.11.1994 85