werden. Es enthält insbesondere keinen substantiierten Hinweis auf einen festgestellten Mangel. Der Hinweis, man habe gesprächsweise von möglichen Problemen betreffend NOx-Ausstoss erfahren, genügt dem Erfordernis hinreichender Substantiierung nicht. Nachdem der Beklagten die Messwerte zur Verfügung standen und sie anderseits auf eine Einhaltung der LRV entscheidenden Wert legte, hätte sie in ihrer Mängelrüge klare Angaben machen müssen, inwieweit die Emissions­ werte der Anlage nicht genügten. Die nächste Beanstandung der Be­ klagten, die als Mängelrüge in Betracht fällt, ist ein Schreiben an die Klägerin vom 08. Juli 1988, das sich auf einen Untersuchungsbericht vom 8. März 1988 bezieht.