In ih­ H o n se rem Schreiben vom 11. Dezember 1987 hat die Beklagte der Klägerin unter anderem mitgeteilt, sie mache einen Zahlungsvorbehalt, nach­ dem sie gesprächsweise erfahren habe, dass betreffend NOx-Ausstoss noch Probleme auftreten könnten. Selbst wenn man dieses Schreiben als Mängelrüge auffassen wollte, wäre im Sinne der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass die Rügefrist nicht eingehalten ist. Indessen kann dieses Schreiben nicht als Mängelrüge qualifiziert