Indessen ist die nach 20 Tagen erfolgte Rüge der Undichtigkeit eines Daches als verspätet bezeichnet worden (BGE 107 II 172; vgl. ferner l,Komm. N. 9 zu Art. 201 OR). In ih­ H o n se rem Schreiben vom 11. Dezember 1987 hat die Beklagte der Klägerin unter anderem mitgeteilt, sie mache einen Zahlungsvorbehalt, nach­ dem sie gesprächsweise erfahren habe, dass betreffend NOx-Ausstoss noch Probleme auftreten könnten.