es sich hier um den 18. November 1987. Dementsprechend datiert die Schlussabrechnung vom 23. November 1987. Bezüglich der Frist zur Untersuchung enthält das Gesetz keine be­ stimmte Angabe, sondern verweist auf den “üblichen Geschäftsgang". In der Gerichtspraxis kann etwa im Bereich des Textilhandels eine Frist von einer Woche als üblich gelten, während für technische Geräte län­ gere Fristen möglich sind. Indessen ist die nach 20 Tagen erfolgte Rüge der Undichtigkeit eines Daches als verspätet bezeichnet worden (BGE 107 II 172; vgl. ferner l,Komm.