N. 37 zu Art. 201 OR). Die Prüfungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung des Kaufgegenstands an den Käufer (Giger, Komm. N. 33 zu Art. 201 OR). Handelt es sich wie hier um eine Maschinenanlage, die installiert wer­ den muss, ist der massgebliche Zeitpunkt die Möglichkeit der Inbe­ triebnahme. Gemäss dem im Recht liegenden Garantieschein handelte 84 C. Gerichtsentscheide 3245