Ergeben sich solche Mängel später, muss die Anzeige sofort nach deren Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch diesbe­ züglich als genehmigt gilt (Abs. 3). Die Rügefrist richtet sich nach der Zeit, die üblicherweise erforder­ lich ist, um den Gegenstand auf erkennbare Mängel sorgfältig zu prü­ fen. Diese Prüfung kann den Beizug eines Sachverständigen nötig ma­ chen, wobei die Rügefrlst um die Begutachtungsdauer verlängert wird (Giger, Komm. N. 37 zu Art. 201 OR; Gautschi, Komm. N. 28a zu Art. 367 OR).