Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 201 OR obliegt es dem Käufer, sobald es nach dem übli­ chen Geschäftsgang tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache zu prüfen und, falls sich Mängel ergeben, dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen (Abs. 1). Versäumt dies der Käufer, gilt die ge­ kaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren (Abs. 2). Ergeben sich solche Mängel später, muss die Anzeige sofort nach deren Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch diesbe­ züglich als genehmigt gilt (Abs. 3).