Die Vorinstanz, auf deren zutreffende Be­ gründung hier verwiesen werden kann, hat das zwischen den Parteien bestehende Verhältnis zu Recht als einfache Gesellschaft qualifiziert. Der Hinweis der Kläger auf Pr. 63 (1974) Nr. 31 vermag ihnen nicht zu helfen, denn anders als im vorliegenden Fall ging dort die Parteiver­ einbarung weniger weit, betraf sie doch bloss die Beteiligung am Ge­ winn bzw. Verlust des Unternehmens. In casu verpflichteten sich die Kläger darüberhinaus, an den Fremdkapitalkosten im Verhältnis der Kosten des ihnen zugedachten Grundstücks zu partizipieren.