Gemäss Kaufvertrag war per 28. Februar 1989 der Restkaufpreis von Fr. 416’000.— durch Barzahlung oder Check zu erbringen. Die Finan­ zierungsvereinbarung vom 25. Februar 1989 war somit eine unerlässli­ che Voraussetzung, ohne die der Beklagte seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht hätte erfüllen können. Als gleichgerichtetes Interesse der Parteien erscheint somit das Ziel, gemeinsam eine teil­ weise überbaute Liegenschaft zu kaufen, um dort für beide Teile ein Eigenheim zu realisieren. Die Vorinstanz, auf deren zutreffende Be­ gründung hier verwiesen werden kann, hat das zwischen den Parteien bestehende Verhältnis zu Recht als einfache Gesellschaft qualifiziert.