Februar 1989 regelt die Finanzierung, nimmt eine Kapitalaufteilung auf die beiden Parzellen vor und beziffert die Eigenkapitalanteile der bei­ den Parteien, wobei die Kläger sich mit Fr. 133’500.-- stärker enga­ gierten als der Beklagte und dessen Ehefrau. Weiter verpflichteten sich die Kläger wie der Beklagte und dessen Ehefrau, am Fremdkapital proportinal zu partizipieren, d.h. für dessen Kosten aufzukommen. Gemäss Kaufvertrag war per 28. Februar 1989 der Restkaufpreis von Fr. 416’000.— durch Barzahlung oder Check zu erbringen.