Vorliegend ist davon auszugehen, dass Anfang 1989 rund 1500 m2 Bauland, das zum Teil überbaut war, zum Kauf angeboten wurden. Auf Parzelle Nr. 637 befand sich ein Wohnhaus, während auf der Restpar­ zelle Platz für die Erstellung eines weiteren Wohnhauses war. Die Par­ teien, insbesondere der Beklagte und seine Ehefrau, die sich für die überbaute Parz. Nr. 637 interessierten, verfügten nicht über die nötigen finanziellen Mittel. Man kam deshalb überein, dass der Beklagte das Grundstück kaufe und die Kläger sich finanziell beteiligten und sich die Übereignung der Restparzelle vorbehielten. Die Vereinbarung vom 25. 82 C. Gerichtsentscheide 3244, 3245