Dieser Zweck muss dem Willen aller Gesellschafter entsprechen und zum eigentlichen Kern des Vertrages erhoben werden. Der Gesell­ schaftszweck ist jenes Netz von Beziehungen, innerhalb deren die Interessen der Gesellschafter gemeinsam sind (A. Siegwart, Komm. N. 18 zu Art. 530 OR). Während also beim schuldrechtlichen Vertrag ge­ gensätzliche Interessen ausgeglichen werden, geht es beim Gesell­ schaftsvertrag um die Verwirklichung gemeinsamer Interessen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass Anfang 1989 rund 1500 m2 Bauland, das zum Teil überbaut war, zum Kauf angeboten wurden.