Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Über­ eignung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen und der Borger demgegenüber zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Nicht begriffsnotwendig für das Darlehen ist der Zins. Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Dieser Zweck muss dem Willen aller Gesellschafter entsprechen und zum eigentlichen Kern des Vertrages erhoben werden.