denn der Grund für den Verzicht auf die Besteuerung kann gerade darin erblickt werden, dass derartige Wohlfahrtseinrichtungen den Kanton und seine Ge­ meinden bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unterstützen und entlasten, was hier offensichtlich nicht der Fall ist (BGE 90 I 45). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs unbegründet und daher abzuweisen ist. StRK 25.2.1994 (Nr. 592) 79