Aus dem Gesichtswinkel von Art. 4 BV ist es nicht zu beanstanden, wenn die Steuerbefreiung aufgrund solcher Vorschriften nur dann gewährt wird, wenn die gemeinnützige Institu­ tion ihre Tätigkeit ganz oder zu einem angemessenen Teil zugunsten der Angehörigen des betreffenden Kantons ausübt; denn der Grund für den Verzicht auf die Besteuerung kann gerade darin erblickt werden, dass derartige Wohlfahrtseinrichtungen den Kanton und seine Ge­ meinden bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unterstützen und entlasten, was hier offensichtlich nicht der Fall ist (BGE 90 I 45).