Auch bei der Ausgestaltung des Erbschafts­ und Schenkungssteuerrechts kommen ihnen weitgehende Gestal­ tungsfreiheiten zu (BGE 110 la 14). Als zulässig ist es deshalb zu er­ achten, wenn ausserkantonalen Institutionen die Steuerfreiheit nur ge­ währt wird, wenn Gegenrecht geübt wird. Diese verschiedene Be­ handlung solcher Institutionen mit Sitz ausserhalb des Kantons ist nicht verfassungswidrig (BGE 28 I 715, 46 I 387 und 50 I 3; ferner Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, 58, mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gesichtswinkel von Art.