5. Nichts für ihren Standpunkt abzuleiten vermag die Rekurrentin aus dem Einwand, die Kantone Zürich und Basel hätten in Schenkungs­ steuer-Angelegenheiten mit den USA Gegenrechtserklärungen auge­ tauscht. Die Schweiz hat mit den USA in bezug auf Schenkungssteu­ ern, anders als dies bei den Erbschaftssteuern der Fall ist, kein Dop­ pelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Andererseits ist die Erhe­ bung von Erbschafts- und Schenkungssteuern von Verfassungs wegen den Kantonen Vorbehalten. Den Kantonen steht es frei, solche Steuern zu erheben oder nicht. Auch bei der Ausgestaltung des Erbschafts­ und Schenkungssteuerrechts kommen ihnen weitgehende Gestal­ tungsfreiheiten zu (BGE 110 la 14).