Es entspricht der Praxis des Regierungsrates zu Art. 69 As. 3 StG, Gegenrechtserklärungen nur dann auszutauschen, wenn dies im Interesse des Kantons liegt und zu erwarten ist, dass gleiche oder ähnlich gelagerte Fälle mit einer gewissen Regelmässig­ keit Vorkommen und dazu die Belegung der in Frage stehenden Steu­ ersubjekte mit Erbschafts- und Schenkungssteuern als besonders stossend und ungerecht empfunden würde. Dagegen lehnte es der Regierungsrat bereits früher ab (vgl. Beschluss vom 22. Januar 1991 i.S. K.), im Hinblick auf Einzelfälle Gegenrechtserklärungen abzuge­ ben, um auf diese Weise solche Fälle steuerlich zu privilegieren. Da­