Staaten Gegenrechtserklärungen auszutauschen. Ob und unter wel­ chen Voraussetzungen er dies tun will, bleibt hingegen dem Entscheid des Regierungsrates überlassen. 4. Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat am 7. September 1993 dem Rechtsvertreter der Pflichtigen mitgeteilt, dass der Kanton Appen­ zell A.Rh. weder mit den USA noch einzelnen Gliedstaaten Gegen­ rechtsvereinbarungen über die Befreiung von Schenkungssteuern ab­ geschlossen habe und es auch nicht beabsichtigt sei, solche in Zu­ kunft abzuschliessen. Es entspricht der Praxis des Regierungsrates zu Art.