Dazu bedürfe es keines Austausches formeller Gegenrechtsvereinbarungen. Diese Vorbringen helfen der Rekurrentin nicht, selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich dem nachträglich eingereichten Schreiben des Internal Revenue Service vom 9. Dezember 1993 nicht die Bedeutung einer einseitigen Gegenrechtserklärung beilegen lässt, leitet sich aus Art. 69 Abs. 3 StG nicht die Verpflichtung des Regierungsrates ab, selbst beim Vorliegen einer solchen Erklärung ebenfalls faktisch Gegenrecht zu halten oder entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.